Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand 01/2022
1. Ausschließliche Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich nur gegenüber Unternehmen, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe von Reylaender, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
1.3 Allgemein Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur soweit, als sie von Reylaender ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.4 Nimmt der Lieferant eine Bestellung an, anerkennt er gleichzeitig diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen vollumfänglich.
1.5 Alle Vereinbarungen rechtserheblicher Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Angebote / Angebotsunterlagen
2.1 Angebote des Lieferanten sind für Reylaender kostenlos und unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.2 Der Lieferant hat sich in seinem Angebot genau an die Anfrage von Reylaender zu halten und falls sie davon abweicht, ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ist ein Angebot nicht ausdrücklich befristet, so ist es 30 Tage bindend.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausdrücklich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziff.12.
3. Bestellung
3.1 Bestellungen sind nur dann gültig, wenn sie von Reylaender schriftlich erteilt werden.
3.2 Bestellungen sind vom Lieferanten innert 14 Arbeitstagen zu bestätigen. Verzichtet er darauf, so gilt dies als Annahme der Bestellung von Reylaender zu den darin enthaltenen Bedingungen. Abweichungen von der Bestellung sind hierin deutlich zu kennzeichnen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung von Reylaender.
3.2 Ziff. 3.1 und 3.2 gelten auch für Nachträge, deren Notwendigkeit sich während der Geschäftsabwicklung ergeben hat.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ die Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird gesondert ausgewiesen.
4.3 Rechnungen können von Reylaender nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4.4 Reylaender bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
4.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht stehen Reylaender in gesetzlichem Umfang zu.
4.6 Erfolgt die Ausführung ohne vorherige Preisangabe oder Angabe eines Richtpreises, behält sich Reylaender die Preisgenehmigung nach Erhalt der Rechnung vor.
4.7 Erstreckt sich die Abwicklung einer Bestellung über einen längeren Zeitraum, so können eintretende Teuerungen bei Löhnen, Materialien, etc. nur dann an Reylaender weiterverrechnet werden, wenn dies vorgängig vereinbart wurde.
5. Liefertermine und Verspätungsfolgen, höhere Gewalt
5.1 Die Liefertermin verstehen sich eintreffend am vereinbarten Erfüllungsort gemäß Ziff.13.
5.2 Die Lieferung wird auf das vereinbarte Lieferdatum fällig.
5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, Reylaender schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Das Recht, den Lieferanten in Verzug zu setzen, wird dadurch nicht berührt.
5.4 Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, vertraglich von Reylaender zu liefernde Unterlagen oder Materialien nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt hat. Die Lieferzeit wird dann angemessen verlängert.
5.5 Im Falle des Lieferverzuges stehen Reylaender die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Reylaender berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt verlangen. Die Entrichtung einer Verzugsentschädigung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Erfüllung der Lieferung.
5.6 Bei Ereignissen höherer Gewalt wie Krieg, Naturkatastrophen, Streiks, etc. haben die Vertragsparteien über den Fortbestand des Vertrags zu verhandeln. Führen die Verhandlungen nach sechs Monaten zu keiner Einigung, hat Reylaender das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
6. Verpackung, Transport, Sicherung und Schriftstücke
6.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestimmung von Reylaender anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von Reylaender zu vertreten. Jeder Sendung ist ein detaillierter Lieferschein beizulegen. Die Rechnung ist im Doppel mit separater Post zuzusenden.
6.2 Die Verpackung muss in jedem Fall so ausgeführt werden, dass die Ware wirksam gegen Beschädigung jeder Art während des Transportes und anschließender Lagerung geschützt ist.
6.3 Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgen Versand und Transport auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Ihm obliegt auch die Transportversicherung.
7. Gefahrübergang/Mängeluntersuchung
7.1 Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt, sobald die Lieferung am Erfüllungsort eingetroffen ist und weitere vereinbarte Leistungen erfüllt sind.
7.2 Fehlen die Warenpapiere, so lagert die Lieferung solange auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten, bis die Warenpapiere eingetroffen sind.
7.3 Reylaender ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu überprüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
8. Haftung des Lieferanten
8.1 Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass der gelieferte Gegenstand
– keine Mängel aufweist, die seinen Wert oder seine Tauglichkeit in Bezug auf den vorgesehenen Gebrauch beeinträchtigen,
– die zugesicherten Eigenschaften erfüllt,
– den vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen entspricht,
– den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften entspricht.
8.2 Sofern nichts anderes vereinbart, beträgt die Garantiefrist 36 Monate vom Tage der Übergabe an gerechnet. Die Garantiefrist verlängert sich um eventuelle Montage- und Ausbesserungszeiten.
8.3 Zeigt sich während der Garantiefrist, dass die Lieferung oder Teile davon die vertraglichen Anforderungen nicht erfüllen, so ist der Lieferant verpflichtet, nach der Wahl von Reylaender entweder die Mängel auf eigene Kosten unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen oder Reylaender kostenlos mangelfreien Ersatz zu liefern.
8.4 Kommt der Lieferant auf erstes Anfordern den Nachbesserungswünschen von Reylaender nicht nach oder besteht besondere Eilbedürftigkeit, ist Reylaender berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen.
8.5 Der Lieferant haftet Reylaender gegenüber für jede Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.6 Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.
9. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Reylaender insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziff.9.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Reylaender durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Reylaender den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen Reylaender weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
10. Schutzrechte
10.1 Der Lieferant haftet gegenüber Reylaender für alle Urheberrechts- und Patentverletzungen aus der Lieferung ist und verpflichtet, Prozesse auf eigene Kosten für Reylaender zu führen und Reylaender von Schadensersatzforderungen Dritter freizustellen.
10.2 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
11. Eigentumsvorbehalt und Eigentum an Werkzeugen
11.1 Material, welches Reylaender zur Ausführung einer Bestellung liefert, bleibt Eigentum von Reylaender. Erlischt das Eigentum von Reylaender durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum der Reylaender an der eigentlichen Sache wertanteilsmäßig (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) auf Reylaender übergeht. Der Lieferant verwahrt das (Mit-)Eigentum von Reylaender unentgeltlich. Ware, an der Reylaender Miteigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
11.2 Verpfändung und Sicherungsübereignungen an den gelieferten Materialien oder der Vorbehaltsware sind nicht zulässig.
11.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die überlassenen Materialien und die Vorbehaltsware auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand zu halten und zugunsten von Reylaender gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern sowie alle Maßnahmen zu treffen, damit der (Mit)Eigentumsanspruch von Reylaender weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Die Ansprüche aus der Versicherung tritt der Lieferant an Reylaender bereits jetzt ab.
11.4 Soweit die Reylaender gemäß Ziff. 11.1 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis der Vorbehaltsware um mehr als 10 % übersteigt, ist Reylaender auf Verlangen des Lieferanten zu Freigabe der Sicherungsrechte verpflichtet.
11.5 An Werkzeugen behält sich Reylaender das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von Reylaender bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Reylaender gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant Reylaender schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; Reylaender nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an Werkzeugen von Reylaender etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er Reylaender sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
12. Geheimhaltung
12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Vertragsbeendigung fort; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
12.2 Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geheimhaltungspflichten auch von seinen Mitarbeitern beachtet werden.
13. Erfüllungsort
13.1 Erfüllungsort für Lieferungen und weitere Leistungen ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, Sitz von Reylaender.
13.2 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von Reylaender.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenkauf (sogenanntes Wiener Kaufrecht).
14.2 Gerichtsstand ist am Firmensitz von Reylaender